Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines 

a) Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Vertragsabschluss. Abweichende Einkaufsbedingungen auf den Bestellvordrucken des Auftraggebers werden hierdurch aufgehoben. 


2. Angebot und Vertragsabschluss 

a) Unsere Angebote sind freibleibend. 

b) Aufträge bedürfen Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis maßgebend ist. Das gleiche gilt für Nebenabreden und für mündliche Erklärungen von Vertretern oder Angestellten. Fernmündliche oder fernschriftliche Aufträge werden nur auf Gefahr des Auftraggebers angenommen. 

c) Abbildungen in Drucksachen, Gewichts- und Maßangaben sind nicht bindend. 


3. Preise 

a) Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Falls keine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist, werde die Waren auf dem günstigst erscheinenden Wege verschickt, jedoch ohne Gewähr für billigste und schnellste Beförderung. 

b) Auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen können zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung gestellt werden. Bei Material-, Preis- oder Lohnerhöhungen nach Angebotsangabe um zusammen mehr als 5% können entsprechende Preiserhöhungen bei Lieferung berechnet werden. 

c) Kostenvoranschläge für Reparatur- oder Einbauarbeiten werden so genau wie möglich erstellt, sind aber unverbindlich. 
 

4. Lieferung 

a) Die Lieferungsfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme, sofern die technische Ausführung völlig geklärt ist. 

b) Der nach bestem Ermessen angegebene Termin gilt ab Werk und wird nach Möglichkeit eingehalten, eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden. Der Lieferer ist zu Teillieferung berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Streiks und Aussperrung, Verkehrsstörungen und Warenmangel, Betriebsstörungen oder Materialmangel bei dem Lieferer nicht zu vertreten hat und die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen den Lieferer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüche des Bestellers, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. 

c) Die in Absatz 4b aufgeführten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten. 

d) Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn der Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten, nach Ablauf der 2 Monate, schriftlich per Einschreiben eine angemessene Nachfrist gestellt und diese erfolglos abgelaufen ist. 

e) Mit dem Bezug der Erzeugnisse des Lieferers verpflichten sich sämtliche Abnehmer, diese Erzeugnisse keinesfalls ohne ausdrückliche schriftliche Ermächtigung durch den Lieferer ins Ausland auszuführen oder auch nur anzubieten. Großhändler verpflichten sich außerdem, diese Bedingungen bei Weiterverkauf der Waren dem Erwerber aufzuerlegen. Großverbraucher dürfen die Erzeugnisse nur für ihren eigenen Bedarf verwenden, also nicht lose weiterverkaufen. Der erste Abnehmer haftet dem Lieferer wegen aller Verstöße gegen vorstehende Verpflichtung, die von ihm selbst oder irgendeinem Nachmann begangen werden, im letzteren Falle unter Gesamthaftung mit dem Zuwiderhandelnden. Außer dem Anspruch auf Schadenersatz steht dem Lieferer im Falle eines Verstoßes auch das Recht auf Streichung aller laufenden Aufträge zu. 

f) Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld mindestens in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages pro Monat zu berechnen. 
 

5. Gewährleistung 

a) Beanstandung wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbaren Mängel des Liefergegenstandes sind spätestens acht Tage nach Empfang des Liefergegenstandes vorzubringen, widrigenfalls die Lieferung und Leistungen unter alleinigem Vorbehalt folgender Gewährleistung für nicht erkennbare Mängel als angenommen gelten. 

b) Der Lieferer verpflichtet sich, alle Schäden, die auf mangelhafte Arbeit oder Fehler am Material zurückzuführen sind, in seinem Werk kostenlos zu beheben, sofern die Ansprüche innerhalb eines Monats seit der Lieferung geltend gemacht werden. Durch die Übernahme der Garantie ist die Geltendmachung anderer Gewährleistungsansprüche (Wandlung, Minderung, Schadenersatz) aus irgendeinem Grunde ausgeschlossen. Transportkosten sowie Kosten für den Ein- und Ausbau des Apparates gehen nicht zu Lasten des Lieferers. Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, natürliche Abnützung, Verwendung falschen Zubehörs oder bei der Beförderung entstanden sind, kommt der Lieferer nicht auf. 

c) Der Lieferer leistet keine Gewähr für nicht selbst erzeugte Teile sowie für ungeeignete Werkstoffe, die von der Normalausführung des Gegenstandes abweichen und vom Besteller ausdrücklich vorgeschrieben wurden.

d) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn die Vorschriften des Lieferers über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanweisung) nicht befolgt worden sind. 

e) Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf solche Mängel des Liefergegenstandes, die auf unsachgemäße Arbeit des Bestellers bei Zusammen- oder Einbau zurückzuführen sind. 

f) Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt. Das Gewährleistungsrecht auf Wandlung ist ausgeschlossen. 
 

6. Sicherungen 

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Lieferer Eigentum des Lieferers. 

b) Der Lieferer ist berechtigt, sofortige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Ware zu verlangen, insbesondere dann, wenn eine vereinbarte Zahlung nicht bei Fälligkeit bezahlt wird oder ein zahlungshalber gegebener Wechsel nicht eingelöst wird oder zu Protest geht. Die Forderung der Herausgabe der Ware ist nur bei ausdrücklicher Erklärung des Lieferers ein Rücktritt vom Vertrag. Durch nicht termingerechte Zahlung einer vereinbarten Rate kommt der Käufer ohne nochmalige Mahnung in Verzug und wird der gesamte Restbetrag fällig. Der Lieferer ist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

c) Die Waren dürfen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, nicht verpfändet und nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet werden. Im letzteren Fall wird hiermit die durch den Verkauf entstehende Forderung an den Lieferer abgetreten. Das Recht der Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. 

d) Der Besteller ist verpflichtet, alle Rechte des Lieferers aus den vorstehenden Sicherungsbestimmungen auch jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und zu unterstützen. Insbesondere ist bei Pfändungsandrohungen auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und ihm von jeder trotzdem erfolgten Pfändung unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
 

7. Zahlung 

a) Alle Rechnungen sind bar ohne jeden Abzug sofort bei Empfang der Ware zu bezahlen. Eine Aufrechnung irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen. 

b) Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt den Käufer nicht, eine fällige Zahlung zurückzuhalten. 

c) Sofern nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber kurzfristige Wechsel entgegengenommen werden, gehen die Diskont- und Wechselspesen nach Maßgabe der von Privatbanken berechneten Sätze zu Lasten des Käufers. 

d) Bei Überschreitung eines besonders vereinbarten Zahlungszieles ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Bankkontenüberziehungskosten zu berechnen, ohne dass es hierzu einer Inverzugsetzung bedarf. 

e) Bei Auftragsrücktritt verpflichtet sich der Käufer, eine Abstandssumme von 25% des Kaufwertes zu bezahlen. 
 

8. Sonstiges In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen. Ein mündlicher Verzicht auf das Schriftformerfordernis wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrages. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit zulässig vereinbart, Mannheim. Anzuwenden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Mannheim.